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Berufsunfähigkeit: Dachdecker kann auf Rettungsassistenten verwiesen werden


Dachdecker; Berufsunfähigkeit, Verweisbarkeit
Foto: pixabay

Ob ein Dachdeckergeselle in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf des Rettungsassistenten verwiesen werden kann, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Die Lebensstellung der beiden sei jedenfalls vergleichbar.


Ein gelernter Dachdeckergeselle kann in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden. Zur Begründung gab das Gericht an, dass der Dachdecker mit dem Rettungsassistenten in seiner bisherigen Lebensstellung gemäß § 2 Abs. 1 BUZ vergleichbar sei. Unter „Beruf“ sei die konkrete Erwerbstätigkeit des Versicherten zu verstehen, durch die er bei Eintritt des Versicherungsfalles sein Einkommen verdiente. Dieses Einkommen begründete bis dahin die Grundlage seiner Lebensstellung.


Zulagen bei der Vergütung werden bei Verweisung berücksichtigt

Im Vergleich der Vergütung sind laut dem Gericht auch Zulagen zu berücksichtigen. Allerdings nur dann, wenn sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen. Das Gericht hat in seinem Leitsatzurteil außerdem klargestellt, dass geringe Einkommensverluste im Rahmen der Verweisung sowie Abweichungen bei der Arbeitszeit und -aufteilung in zumutbarem Umfang vom Versicherungsnehmer hinzunehmen sind. (tos)


OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 22.10.2018, Az.: I-24 U 4/18




Anmerkung:


Zwar verzichten seit einiger Zeit mehr und mehr Gesellschaften auf die sog. "abstrakte Verweisung"  - also auf den Einwand, man könnte ja noch eine andere Tätigkeit ausüben und bekomme daher die Berufsunfähigkeitsrente nicht. Allerdings ist die Thematik der konkreten Verweisung nach wie von großer Relevanz:


Bsp.: Sie können Ihren ehemaligen Beruf nicht mehr ausüben können, haben aber inzwischen eine andere (vielleicht sogar völlig artfremde) Tätigkeit aufgenommen und üben diese nun aus. In dem Falle könnten Sie unter Umständen konkret auf diese neue Tätigkeit verwiesen werden. Der Versicherer erkennt dann die Berufsunfähigkeit u.U. gar nicht an, oder stellt später im Rahmen einer (jederzeit möglichen!) Nachprüfung die Zahlung der Rente aus diesem Grunde ein. Momentan existieren lediglich wenige Tarife, bei denen der Versicherer zumindest in der Erstprüfung auf die Möglichkeit der konkreten Verweisung verzichtet....


Gerade auch für die Klausel der konkreten Verweisung kommt es auf eine möglichst exakte kundenfreundliche Formulierung an! Selbst wenn Gerichte ab und an kundenfreundlich entscheiden... Es ist sicher nicht erstebenswert, erst um die Anerkennung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente prozessieren zu müssen?! ...




(Quelle: asscompact.de, 14.12.2018)

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